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Sport

Jahreshauptversammlung 2010

Am 27.02.2010 fand die JHV des ApHCG e.V. statt.
Bis auf die Position des Freizeitwart, waren alle Vorstandsposten neu zu besetzen.
Mit grosser Mehrheit folgten die anwesenden Mitglieder den Vorschlägen des bisherigen Vorstandes. Nachfolgend die Wahlergebnisse, ein Pressebericht folgt.

Position                       Wahlergebniss in Prozent
1. Vorsitzender:
Uwe Tolksdorf            94,24

Vorstand Finanzen
Christian Städter         94,24

Vorstand Marketing
Torsten Bauriedl         96,15

Vorstand Sport
Daniel Norff                92,00

Vorstand Jugend
Barabara Breuer           72,00

Horst Berg, bisheriger Vorstand Finanzen wurde zum Zuchtobmann gewählt.

Manuela Aigner ist neue Regionalgruppenobfrau des ApGCG e.V.

Regionalpartner

Bayern

Anette Schiele
Luna Ranch

Kleinsorsheimer Weg 4 - 86753 Möttingen
Tel.: 0 90 83 / 92 04 00
Mobil: 01 51 / 15654585
Internet: www.strudelbop.lun.de
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Baden Württemberg

Birgit u. Bernd Schorpp
White Meadow Stable

Breitwiesen 1 - 78591 Durchhausen
Tel.: 0 746 4 / 98 04 36
Internet: www.wide-meadow.de
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Hermann Helmer

Ortsstr. 17 - 73104 Börtlingen- Brech
Tel.: 0 71 72 / 89 42
Internet: www.helmer-appaloosa.de
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Walter Helmer

In den Gärten 2 - 73104 Börtlingen-Brech
Tel.: 0 71 72 / 2 11 66
Internet: www.helmer-appaloosa.de
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Sachsen Anhalt / Thüringen

Marion Jung
Plain Field Appaloosa

Gut Friedenthal - 98646 Hildburghausen/ Thüringen
Tel.:/ Fax: 0 36 85/ 40 66 11/ 12 
Internet: www.plain-field-appaloosa.de
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Familie Trommer
Isaro-Hill-Ranch

Am Kalkwerk 9 - 07570 Wünschendorf/ Thüringen
Tel.:/ Fax: 03 66 03 / 8 86 31
Internet: www.isaro-hill-ranch.de
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Hessen

Britta Hoffner
Performance-Appaloosa

Felsbergstr. 31- 64342 Seeheim Jugenheim
Tel.:/ Fax: 0 62 57 / 28 08
Internet: www.performance-appaloosas.com
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Nordrhein Westfalen

Bernd Fahle
Gestüt Henneberg

Alleestr. 100 - 59229 Ahlen
Tel.: 0 23 88 / 26 99
Fax: 0 23 88 / 17 81
Internet: www.gestuet-henneberg.de
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Dr. Hedi Maier- Desserault

Scheder Grund 3 - 59872 Meschede
Tel.: 0 21 57 / 75 74
Heiner Drieskes

Börholz 10 - 41379 Brüggen
Tel.: 0 21 57 / 75 74

Internet: www.hdhorses.de
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Ina Wedekind
Bonsai Stables

Bleibergweg 25 - 40885 Ratingen
Tel.: 0 21 02 / 12 79 24
Internet: www.bonsai-stables.de
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Der Verband

Der Appaloosa Horse Cub Germany e.V. - eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung

Die Zucht des Appaloosas blickt auf eine langjährige Historie zurück. Zuerst betrieben die Indianer Zuchtselektion, dann versuchten Rancher das Genpotential der Rasse Appaloosa zu erhalten und anschließend wurde 1938 der Zuchtverband ApHC gegründet. 1950 ist der Appaloosa in den USA als eigene Rasse anerkannt worden.

Selektion auf gewünschte Leistungskriterien und Erhalt der Rasse sind die Grundpfeiler einer jeden Pferdezucht. Der ApHCG verfolgt das Ziel, die Rasse Appaloosa zu fördern, zu erhalten, zu verbreiten und zu schützen.

Seit dem 1. Oktober 1994 ist der Appaloosa Horse Club Germany e.V. eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung und besitzt seinen Geltungsbereich in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Als staatlich anerkannte Züchtervereinigung unterliegt der ApHCG, neben den Regeln des amerikanischen Mutterverbandes ApHC, den europäischen und deutschen Gesetzen.

Seit dem 12.05.2011 führt der Appaloosa Horse Club Germany e.V. das Ursprungszuchtbuch für die Rasse Appaloosa im Geltungsbereich der Europäischen Union.

Die Züchtervereinigung, die das Ursprungszuchtbuch einer Rasse führt, stellt in ihren Grundsätzen der Rasse dar, wie die Filialzuchtverbände die Rasse zu beurteilen, zu bewerten und einzutragen haben. Anhand der Grundsätze des Ursprungszuchtbuches werden die Rassekriterien, Rassemerkmale und Eintragungskriterien in das Zuchtbuch der Rasse für alle Verbände eindeutig dokumentiert. Die Filialzuchtverbände sind verpflichtet, sich an diese Grundsätze zu halten, da sonst der Rassestandart nicht gehalten und der Equide nicht als reinrassiges Zuchttier anerkannt werden kann.

Die Grundsätze der Rasse Appaloosa sind ein Auszug aus der Zuchtbuchordnung des ApHCG. Grundlage der Zuchtbuchordnung, die ein Bestandteil der Satzung ist, sind die Gesetzgebung der Europäischen Union, des Bundes und der Länder sowie das Regelbuch (Offical Handbook) des Appaloosa Horse Club Moscow/ Idaho, USA.

In der Zuchtbuchordnung sind neben dem Zuchtziel und -methode unter anderem die Eintragungsvoraussetzungen, die Selektionsmethoden, sowie die Führung des Zuchtbuches genau festgelegt. Das Zuchtbuch ist in Hengstbuch I und Hengstbuch II, sowie in ein Stutbuch I, Stutbuch II und jeweils einen Anhang untergliedert.

Der Zuchtbuchordnung und der in ihrem Rahmen ergangenen Maßnahmen unterliegen allen Mitgliedern des Verbandes, die sich gerade zum Zweck der Zucht dieser Pferderasse in dieser Züchtervereinigung zusammen geschlossen haben.

Durch die staatliche Anerkennung sind dem ApHCG neben den Vergünstigungen auch Pflichten auferlegt worden. Das Führen eines Zuchtbuches, die Vorlage einer Zuchtbuchordnung, sowie die jährliche Aufstellung einer Statistik über die Anzahl der Mitglieder und die der eingetragenen Pferde. Ebenso sind die Bedeckungen und die Anzahl der registrierten und eingetragenen Fohlen anzugeben.

Durch den Verband erhält der Züchter und Appaloosabesitzer Informationen und Statistiken über seine Pferdezucht. Der Verband fördert, kontrolliert und schützt den Erhalt der Rasse. Er unterstützt den Züchter in allen Zuchtaufgaben. Der Verband bietet dem Züchter eine Basis, die es ihm ermöglicht, sein Pferd als Zuchttier zu vermarkten und von Nicht-Appaloosas abzugrenzen.  Der Verband lebt durch seine Mitglieder und Pferde.

Bundesvorstand

Adresse

Kontakt
Service- und Zuchtbüro

Martin Pohl

Kleingasse 7
53 498 Waldorf

Tel.:  02 63 6 / 80 72 02
Fax:  02 63 6 / 80 82 27
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Bürozeiten:
Montag:    19:00 - 22:00 Uhr
Mittwoch:  19:00 - 22:00 Uhr

Pressestelle

 

 

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1. Vorsitzender

Torsten Bauriedl

Höffer Weg 9
51 519 Odenthal

Tel.: 01 51 / 12 40 83 98

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2. Vorsitzender
N.N.
Vorstand Finanzen

Karola Pohl

Kleingasse 7
53 498 Waldorf

Tel.: 02 63 6 / 80 72 02

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Vorstand Marketing
Werner Prümm

Schloßhofstr. 56
56 077 Koblenz

Tel.: 02 61 7 60 20 2
Mobil.: 01 71 / 11 02 24 9
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Regionalgruppenobmann

Edmund Belle

Hofäcker 3
74 592 Kirchberg

Tel.:   07 95 4 / 91 12 00
Mobil: 01 76 / 22 01 90 09
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Vorstand Freizeit- und Wanderreiten
N.N.
Vorstand Sport
N.N.
Vorstand Jugend

Barbara Breuer

Leyerhof 4
53 426 Königsfeld

Tel.: 02 64 6 / 91 04 2

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Zuchtleiterin

Dipl.-Ing.agr.
Britta Schielke

Wickengartenstr. 3
35 428 Langgöns

Tel.: 06 44 7 / 88 74 98
Fax:  06 44 7 / 88 75 02

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Zuchtobmann

Horst Berg

Schladter Weg 7
54 518 Minderlittgen

Tel.: 06 57 1 / 71 25
Fax:  06 57 1 / 95 17 62
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Zuchtausschuß

Dr. Caroline Aschenbrenner

Weihalden 3

87 452 Altusried


Tel.: 08 37 3 / 10 34

 Mobil.: 01 71 / 72 28 86 3
E-mail.:

Birgit Schorpp

Breitwiesen 1
78 591 Durchhausen

Tel.: 07 46 4 / 30 09

E-Mail: 

Walter Desoi

Donnersbergstr. 2
67 808 Ransweiler

 

 

Tel.: 06 36 1 / 14 54

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Futurity Manager

Britta Peters

Landstr. 13c
21438  Brackel

Tel.: 04 18 5 / 40 40
Fax: 04 18 5 / 70 73 90
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Schiedsobmann

Bernhard Fahle

Alleestr. 100
59 229 Ahlen- Dolberg

Tel.: 02 38 8 / 26 99

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Kassenprüfer

Hoferrichter Dietmar

Stockbergergasse 37
51 515 Kürten
Tel.: 02 26 8 / 37 78

Dr. Achim Götz

Neustr. 49
64 572 Büttelborn
Tel.: 06 15 2 / 91 09 01

 

Baden Württemberg
Internetseite der Regionalgruppe

1. Vorsitzende
Edmund Belle
Hofäcker 3
74592 Kirchberg/Jagst
Tel. 07954-921200
Mobil.: 0176/22019009
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2. Vorsitzende
Bernd Schorpp
Breitwiesen 1
78591 Durchhausen
Tel.: 0 74 64 / 98 04 36
Fax: 0 74 64 / 98 04 38
Mobil: 01 71 / 42 68 31 5
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Zuchtwartin
Manuele Häck
Kocherhof
73453 Abtsgmünd
Tel. 07366-7400
0171-6959551
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Bayern

1. Vorsitzender
Manuela Aigner
Am Naturpark 7
83075 Bad Feilnbach
Tel.: 08066-906360
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2. Vorsitzender
Gerhard Marterstock
Englische Gasse 8
97776 Eussenheim-Aschfeld
Tel.: 09350-992258
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Zuchtwart

NN

Freizeitwart
Gottfried Dworschak
Am Naturpark 7
83075 Bad Feilnbach
Tel.: 08066-906360
E-Mail:

Jugendwart
Annette Schiele
Kleinsorheimer Weg 4            86753 Möttingen
Tel.: 09083-920400
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Berlin Brandenburg
Internetseite der Regionalgruppe

1. Vorsitzende
Nadine Bartram
Werner Seelenbinder Ring 41
03048 Cottbus
Tel.: 0176 / 22867613
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2. Vorsitzende
Fatima Bergau
Reicherskreuz 4
03172 Schenkendöbern
Tel.: 033671 / 32854
Mobil: 0162 / 2175883
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Zuchtwartin
Doreen Hobrak
Frauendorfer Weg 1
03058 Neuhausen / Spree
Tel.: 035605 / 42858
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Rheinland-Pfalz/ Saarland
Internetseite der Regionalgruppe

1. Vorsitzender
Walter Lang
Kremel 30
55758 Hettenrodt
Tel.: 0 67 81 / 3 31 89
Fax: 0 67 84 / 99 32 81
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2. Vorsitzender (kom)
Sabine Kneip
Hermannshof
56288 Bell
Tel.: 0 67 62 / 40 12 17
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Zuchtwartin
Regina Fahle
Schladter Weg 7
54518 Minderlittgen
Tel.: 0 65 71 / 71 25
Fax: 0 65 71 / 95 17 62
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Freizeit- und Tunierwartin

 

 

Sachsen/ Thüringen/ Sachsen Anhalt
Internetseite der Regionalgruppe

1. Vorsitzender
Stefan Kelemen
An der Wache 7
99444 Kleinlohma
Mobil: 01 60 / 99 88 65 74
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2. Vorsitzende
Roth, Randi
Plauener Str. 21
08491 Lauschgrün
Tel.: 03765- 36467
Mobil: 0173- 9513023
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Zuchtwartin
Michaela Pfister
An der Wache 7
99444 Kleinlohma
Mobil: 01 60 / 99 88 65 74
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Regionalgruppe Nord
Internetseite der Regionalgruppe

1. Vorsitzende
Britta Peters
Landstr. 13 c
21438 Brackel
Tel.: 0 41 85 / 40 40
Fax: 0 41 85 / 70 73 90
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2. Vorsitzende
Lisa Stiem
Kastendiek 6
27211 Bassum

Tel. 04249-961323
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Zuchtwartin
Mignon Ring
Fasanenweg 22
49448 Brockum
Tel.: 0 54 43 / 17 51

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Nordrhein Westfalen
Internetseite der Regionalgruppe

1. Vorsitzende
Thomas Schlackmann
Nachbarsweg 4
45481 Mülheim / Ruhr
Tel. 01714804976
oder  0208 8484392
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2. Vorsitzender
Dr.Karin Dorsemagen
Gruissem 100a
41472 Neuss
Tel-0178/2130976
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Zuchtwart
Heiner Drieskes
Boerholz 10
41379 Brüggen
Tel.: 0 21 57 / 75 74
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Presse und Marketing
Marion Lürkens
Hochmoorstr.111
46342 Velen
Tel.01777833074
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Sportwart
Daniel Norff
Schulstr. 3
46487 Wesel
Mobil: 01 73 / 56 73 89 7
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Regionalgruppe Mecklenburg-Vorpommern
Internetseite der Regionalgruppe

1. Vorsitzender
Michael Redlin
Zum See 20
18461 Franzburg - OT Neu Bauhof
Tel. u. Fax: 03 83 22 / 5 87 13
Mobil: 01 62 / 98 45 45 1
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2. Vorsitzender
NN

Zuchtwartin
NN

 

1. Vorsitzende
Edmund Belle
Hofäcker 3
74592 Kirchberg/Jagst
Tel. 07954-921200
Mobil.: 0176/22019009
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Service- und Zuchtbüro

Anschrift:
Service- und Zuchtbüro

Martin Pohl
Kleingasse 7
53 498 Waldorf

Bürozeiten:
Montag:    19:00 - 22:00 Uhr
Mittwoch:  19:00 - 22:00 Uhr

Kontakt:
Tel. :02 63 6 - 80 72 02
Fax :02 63 6 - 80 82 27
E- Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Satzung

Satzung des Appaloosa Horse Club Germany e.V.
Stand:  26.03.2011

 

§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein  führt den Namen „Appaloosa Horse Club Germany e.V.“, abgekürzt  „ApHCG e.V.“ und hat seinen Sitz in Bayern, unabhängig vom Sitz der Geschäftsstelle. Der Verein ist eine Züchtervereinigung im Sinne des Tierschutzgesetzes (TZG) nach § 2, Nr.2 (Stand 20.08.2008 mit geänderter V. I 1749) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes  München eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§2  Zweck des Verbandes

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung und Überwachung der Reinzucht des Amerikanischen Appaloosa Pferdes gemäß der Zuchtbuchordnung in Anlehnung an das Regelbuch (Handbook) des Appaloosa Club Inc. (ApHC) in Moscow/Idaho, USA, sowie die Förderung des Reitsports, Breitensports und Fahrsports mit Appaloosa Pferden.
  2. Die Züchtervereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus verbandseigenen Mitteln. Der Verband begünstigt keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Gebühren, Beihilfen, Spenden und sonstige Einnahmen.

 

§3  Zuchtgebiet, Zuchtziel

  1. Der örtliche Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung (Zuchtgebiet) erstreckt sich auf die Gebiete der deutschen Bundesländer (Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Berlin, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Hessen, Saarland, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Bayern), sowie auf Antrag hin Sachgebietserweiterungen.
  2. Als Grundsätze für die Zucht der  Rasse Appaloosa gilt das „Offical Handbook of the ApHC“. Sofern die dort festgelegten Bestimmungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind, wird der ApHCG e.V. entsprechende Regelungen treffen.
  3. Es gelten alle jeweils gültigen Bestimmungen der europäischen Union, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, sowie von den Ursprungszuchtbüchern in deren Rahmen aufgestellten Grundsätze, als verbindlich.
  4. Die Zuchtbuchordnung der Vereinigung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
  5. Das Zuchtziel des Amerikanischen Appaloosa Pferdes ist in der Zuchtbuchordnung (ZBO) festgelegt.

 

§4  Aufgaben des Verbandes

  1. Die Züchtervereinigung Appaloosa Horse Club e.V. hält im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts die vom Appaloosa Horse Club (ApHC), 570 HWY.8 West, Moscow ID 83843, USA aufgestellten Grundsätze ein.
  2. Der Appaloosa Horse Club Germany e.V. ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Appaloosa für Europa festlegt bzw. vorgibt.
  3. Mit diesen Bestimmungen werden die Grundsätze für die Zucht der Rasse Appaloosa für alle Filialzuchtbücher verbindlich festlegt.
  4. Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Eintragung und Löschung im Hengst- und Stutbuch;
    2. Überwachung der Eintragungsvoraussetzungen;
    3. Überwachung der Bedeckungs- und Geburtsunterlagen;
    4. Überwachung der Kennzeichnung;
    5. Ausstellung von Geburtsbescheinigungen;
    6. Aufstellung von Zuchtbescheinigungen;
    7. Ausstellung von Equidenpässen;
    8. Durchführung und Überwachung der Fohlenregistrierungen.
  5. Die Züchtervereinigung berät seine Mitglieder in allen Fragen der Zucht, Haltung und Verwendung des Appaloosa Pferdes unter Beachtung der von der Züchtervereinigung erlassenen Zuchtbuchordnung.
  6. Sie veranstaltet Zucht- und Leistungsschauen, nach Möglichkeit unter Obhut des ApHC, und sie beteiligt sich an Ausstellungen.

 

§5  Mitgliedschaft

  1. Alle Züchter, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen, haben im räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich unserer Züchtervereinigung das Recht auf Mitgliedschaft.
  2. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Der Antrag ist schriftlich an das Service- und Zuchtbüro zu senden. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach  Kenntnis Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Stimmberechtigt sind alle nach deutschem Recht volljährigen Mitglieder, in züchterischen Fragen jedoch nur Züchter. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
  4. Für die Wahl zum Jugendwart und in Jugendangelegenheiten dürfen auch Mitglieder ab dem 16 Lebensjahr abstimmen.
  5. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt, wobei gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht  erstattet werden. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.09. schriftlich (Datum des Poststempels) des laufenden  Kalenderjahres an das Service- und Zuchtbüro erfolgen, und wird zum 31.12. desselben Kalenderjahres wirksam;
    2. Ausschluss
    3. Tod eines Mitglieds
    4. Verlust der Rechtsfähigkeit
    5. bei Verzug von ausstehenden monetären Leistungen und nach Vollzug des allgemein gültigen Mahnverfahrens und Nichtzahlung. Dieses Mitglied wird dann als inaktives Mitglied geführt, ohne Anspruch auf Leistungen (Rechte u. Pflichten) durch die Züchtervereinigung. Inaktiv geführte Mitglieder haben kein Anrecht auf nachträgliche Leistungserbringung.
  2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie sind dagegen zur Beitragszahlung für  das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.

§7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht auf satzungsgemäße Förderung durch die Züchtervereinigung, insbesondere auf Benutzung der Einrichtungen der Züchtervereinigung. Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen sowie Auskunft, Rat und Unterstützung in satzungsgemäßen Aufgaben zu erhalten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. satzungsgemäße Entscheidungen und die gültige Zuchtbuchordnung zu befolgen,
    2. den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus, spätestens jedoch 30 Tage nach Beginn der Mitgliedschaft oder des neuen Geschäftsjahres zu zahlen. Nach dieser Frist wird eine Mahngebühr laut aktueller Gebührenordnung fällig.
  3. Die Mitglieder sind hinsichtlich Ihrer im Besitz befindlichen Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    1. Ihre Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und Verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
    3. die Grundsätze Verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unsportlich zu behandeln, zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  4. Auf Turnieren und Leistungsschauen unterwerfen sich die Mitglieder dem offiziellen Regelbuch des ApHC. Verstöße gegen die dort aufgeführten Regeln können mit Verwarnung, Geldbußen und Sperren entsprechend dem amerikanischen Regelbuch geahndet werden. Die Entscheidung wird veröffentlicht im Vereinsorgan, und anfallende Kosten sind von dem Betreffenden zu bezahlen.
  5. Alle Bestrafungen von Mitgliedern des ApHCG wegen Vergehen gegen das deutsche Tierschutzgesetz durch ein deutsches Gericht sind unverzüglich an das Service- und Zuchtbüro mitzuteilen.

 

§8 Ahndung von Pflichtverletzungen

  1. Verletzt ein Mitglied die sich aus der Satzung und Zuchtbuchordnung ergebenden Pflichten, oder verstößt es in grober Weise, insbesondere durch vereinsschädigendes Verhalten, gegen die Interessen der Züchtervereinigung, so kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen verhängen:

a.  der Verweis:

der Verweis ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief unter Darlegung der Gründe mitzuteilen. Gegen den Verweis gibt es kein Rechtsmittel. Er wird wirksam mit Zustellung der Bekanntgabe. Der Verweis wird in der Vereinszeitschrift  und der vereinseigenen Homepage  veröffentlicht und erklärt.

b.   der Ausschluss:

  1. der Ausschluss erfolgt, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als solche gelten insbesondere:
  • vereinsschädigendes Verhalten,
  • ein schwerwiegender oder wiederholter Verstoß gegen Satzung oder Zuchtbuchordnung,
  • Verletzung der von jedem Züchter zu beachtender züchterischen Obliegenheiten, bzw. der Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben,
  • Herabsetzende Äußerungen oder Handlungen, die das Ansehen des Vereines, seiner Organe oder Beauftragten schädigen.
  1. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  2. Verweigert ein Mitglied im Rahmen des Ausschlussverfahrens die Annahme des per Einschreiben übersandten Beschlusses, kann die Zustellung auf dem Rechtsweg auf Kosten des auszuschließenden Mitglieds erfolgen.
  3. Der Ausschluss wird in der Verbandszeitung und der vereinseigenen Homepage veröffentlicht und an den ApHC gemeldet.
  4. Bei Verstößen gegen die Doping-Bestimmungen oder der Verletzung der Grundsätze sportlich-fairer Haltung oder bei Verletzung der tierschutzrechtlichen Regelungen, ist die verbandsübergreifende Disziplinarkommission der angeschlossenen Westernreit-, Pferdesport- und Zuchtverbände ermächtigt, nach einer gesonderten, verbandsübergreifenden Disziplinarordnung Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Diese Disziplinarkommission hat sich eine verbandsübergreifende Disziplinarordnung gegeben.  Die verbandsübergreifende Disziplinarordnung in der jeweils gütigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§9  Gebühren und Beiträge

Die einmaligen Beiträge, die laufenden Beiträge und die Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Verbandes werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt und in einer Beitrags- und Gebührenordnung veröffentlicht.

§10  Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. der Zuchtausschuss
  3. der Regionalbeirat
  4. die Regionalgruppen
  5. die Mitgliederversammlung

 

§11  Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Vorstand Kasse und dem  Obmann/ frau des Zuchtausschusses. Weiterhin kann der Vorstand durch die Vorstandsposten  -Marketing, -Sport, -Jugend,  sowie –Wander- und Freizeitreiten und dem  Obmann/frau des Regionalbeirats erweitert werden.
  2. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Obmänner/Frauen, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist zulässig.
  3. die Neuwahl soll in der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtszeit erfolgen.
  4. der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt folgende Regelung: Der zweite Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden zur Vertretung des Vereines berechtigt.

 

§ 12  Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand des Verbandes obliegen alle Aufgaben zur Führung der Züchtervereinigung, soweit sie nicht in der Satzung einem anderen Verbandorgan zugewiesen sind.
  2. Dem Vorstand obliegen insbesondere:
    1. die Leitung des Verbandes;
    2. die Erstellung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses;
    3. die Aufstellung des Haushaltplanes;
    4. die Vorschläge für die Festsetzung der einmaligen und laufenden Beiträge sowie der Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen;
    5. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern;
    6. die Festlegung von Veranstaltungen, Schauen und Prämierungen;
    7. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens;
    8. die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Verbandes;
    9. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen der Verbandsorgane.
    10. der Vorstand kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben sachverständiger Personen bedienen, insbesondere zur Überprüfung des Jahresabschlusses und des Haushaltplanes.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder fristgerecht geladen wurden und mindestens 50% des Gesamtvorstandes,  darunter der erste oder zweite Vorsitzende, anwesend sind.
  4. Der Vorstand gibt sich in seiner konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung.

 

§13  Der Zuchtausschuss

  1. Der Zuchtausschuss besteht aus dem ersten Vorsitzenden des Verbandes und weiteren vier Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes gewählt werden. Der Zuchtleiter gehört dem Zuchtausschuss mit beratender Stimme an. Im Zuchtausschuss müssen mindestens drei Züchter vertreten sein. Der Zuchtausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Obmann, der Sitz und Stimme im Vorstand hat.
  2. Aufgabe des Zuchtausschusses ist die Beratung des Vorstandes und der Mitglieder in allen züchterischen Belangen unter Beachtung der von der Züchtervereinigung erlassenen Zuchtbuchordnung.
  3. Die Beschlüsse des Zuchtausschusses werden an den Vorstand zur Entscheidung und Genehmigung weitergeleitet.

 


 

§14  Der Regionalbeirat

  1. Der Beirat besteht aus dem jeweils ersten und zweiten Vorsitzenden der einzelnen Regionalgruppen auf Landesebene. Der Regionalbeirat muss mindestens einmal im Jahr auf der Jahreshauptversammlung tagen.
  2. Bei Abstimmungen hat jede Regionalgruppe nur eine Stimme.

Aufgabe des Beirates ist es:

a. Die Mitglieder der einzelnen Regionen gemäß Satzung und Zuchtbuchordnung zu beraten.

b. Der Beirat wählt aus seinen Mitgliedern einen Obmann/frau, der Sitz und Stimme im Vorstand hat.

 

§15  Regionalgruppen

  1. Der Verband kann in den einzelnen Bundesländern Regionalgruppen bilden. Eine Zusammenlegung einzelner Regionalgruppen ist möglich.
  2. Um eine Regionalgruppe bilden zu können, müssen mindestens fünf Mitglieder aus dem betreffenden Bundesland anwesend sein.
  3. Die Mitglieder wählen auf die Dauer von 2 Jahren ihren ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Zuchtwart der Regionalgruppe. Diese bilden den Vorstand.
  4. Die regionalen Mitgliederversammlungen werden von dem jeweils ersten Vorsitzenden der Regionalgruppe mindestens einmal jährlich einberufen.
  5. Der erste Vorsitzende einer Regionalgruppe bestimmt bei den Regionalgruppenversammlungen einen Protokollführer. Es ist von jeder Versammlung ein Protokoll anzufertigen, vom Protokollführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterschreiben und innerhalb von drei Wochen an den Obmann/frau der Regionalgruppen weiterzuleiten.
  6. Ist der Vorsitz einer Regionalgruppe vakant, so hat der Vorstand des ApHCG e.V. eine Regionalgruppenversammlung zum Zweck der Neuwahl des Regionalgruppenvorstandes einzuberufen. Sollte sich kein Vorstand zur Verfügung stellen wird die Regionalgruppe aufgelöst.
  7. Ist eine Regionalgruppe bei mehr als zwei aufeinanderfolgenden Beiratssitzungen unentschuldigt nicht vertreten, so wird der Vorstand dieser Regionalgruppe abgesetzt, und ein neuer Vorstand muss gewählt werden. Der Vorstand des ApHCG e.V. kann einen kommissarischen Regionalgruppenvorsitzenden bestimmen.

 

§ 16  Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied des ApHCG e.V. kann an der Mitgliederversammlung teilnehmen.  Es ist stimmberechtigt, sofern es nach deutschem Recht volljährig ist. Für die Wahl zum Jugendwart und in Jugendangelegenheiten dürfen auch jugendliche Mitglieder ab dem 16 Lebensjahr abstimmen.
  2. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen, jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
  3. Der Vorstand kann Gäste zur Mitgliederversammlung insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres einberufen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Kassenprüfung zu erfolgen. Zum selben Termin finden eine Regionalbeirats-, die Hengsthaltersitzung und eine Zuchtausschussversammlung statt.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen des Regionalbeirats einzuberufen.
  6. Die Mitglieder sind unter Angabe der vorläufigen Tagungsordnungspunkte mindestens vier Wochen vorher durch Veröffentlichung im Verbandsorgan
    oder auf  der vereinseigen Homepage, oder durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder einzuladen.
  7. Anträge zur Tagungsordnung sind dem Service- und Zuchtbüro mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) vor dem Termin der Mitglieder-
    Versammlung in schriftlicher Form und unterschrieben einzureichen.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  9. Es wird offen abgestimmt, sofern nicht ein Mitglied geheime Stimmabgabe durch Stimmzettel verlangt.
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit gesetzlich zulässig, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  11. Änderungen der Satzung müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  12. Satzungsänderungen müssen innerhalb von zwei Monaten zur Eintragung gebracht werden. Sie werden nach Inkrafttreten im Verbandsorgan veröffentlicht.
  13. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und an die Geschäftsstelle weiterzuleiten. Das Protokoll muss folgende Feststellungen enthalten:
    1. Ort und Zeit der Versammlung,
    2. die Person des Versammlungsleiters,
    3. die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
    4. die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder,
    5. die Abstimmung gestellten Anträge,
    6. die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
    7. die Art der Abstimmung.
  14. Dem für die Anerkennung der Züchtervereinigung zuständigen Ministerium ist jeweils ein Protokollexemplar zuzusenden.
  15. Das Protokoll wird auf  der vereinseigenen Homepage veröffentlicht.

§ 17  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
  2. Wahl des Bundesvorstandes in getrennten Wahlgängen, für den Zeitraum von 2 Jahren,
  3. Satzungsänderungen und Änderungen der Zuchtbuchordnung nach vorheriger Beratung im Vorstand und Zuchtausschuss,
  4. Wahl der zwei Kassenprüfer für die Amtszeit von zwei Jahren,
  5. Wahl des Zuchtausschusses,
  6. Wahl der „Regionalbeauftragten“ für Bundesländer ohne Regionalgruppe,
  7. Festlegung von Beiträgen und Gebühren auf Vorschlag des Vorstandes,
  8. Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes,
  9. Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes.

 

 

§ 18  Der Zuchtleiter

  1. Die Durchführung und Überwachung der züchterischen Maßnahmen des Verbandes obliegen dem Zuchtleiter, der sich zu diesem Zweck der Einrichtungen und des Personals des Verbandes bedienen kann.
  2. Der Zuchtleiter muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Er wird von dem Vorstand der Züchtervereinigung auf unbestimmte Zeit bestellt.
  3. Die Aufgaben des Zuchtleiters bemessen sich nach denn tierzuchtrechtlichen Vorschriften, dieser Satzung und der jeweils gültigen Zuchtbuchordnung.
  4. Der Zuchtleiter hat in allen Organen des Verbandes beratende Stimme.

 

 

§19  Haftungsklausel

Für  Schäden jeglicher Art, die an einem Mitglied durch Maßnahme der Züchtervereinigung oder aus der Benutzung von Verbandseinrichtungen entstehen, besteht nur eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit; im übrigen haftet die Züchtervereinigung nicht.

 

§20  Bestandsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen und gesetzlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

 

§ 21  Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur vom Vorstand beantragt werden. Der Beschluss über den Antrag obliegt einer ausschließlich hierzu
einberufenden Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbescheid bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Im Fall der Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an einen gemeinnützigen Verband, hier das 
Deutsche Kuratorium für therapeutisches Reiten e.V., Freiherr-von-Langen-Straße 13, 48231 Warendorf, Tel.: 0 25 81 – 63 620, Fax 0 25 81 – 62 144.

 

Die Satzung als PDF gibt es hier!