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Satzung

Satzung des Appaloosa Horse Club Germany e.V.
Stand:  26.03.2011

 

§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein  führt den Namen „Appaloosa Horse Club Germany e.V.“, abgekürzt  „ApHCG e.V.“ und hat seinen Sitz in Bayern, unabhängig vom Sitz der Geschäftsstelle. Der Verein ist eine Züchtervereinigung im Sinne des Tierschutzgesetzes (TZG) nach § 2, Nr.2 (Stand 20.08.2008 mit geänderter V. I 1749) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes  München eingetragen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§2  Zweck des Verbandes

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung und Überwachung der Reinzucht des Amerikanischen Appaloosa Pferdes gemäß der Zuchtbuchordnung in Anlehnung an das Regelbuch (Handbook) des Appaloosa Club Inc. (ApHC) in Moscow/Idaho, USA, sowie die Förderung des Reitsports, Breitensports und Fahrsports mit Appaloosa Pferden.
  2. Die Züchtervereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus verbandseigenen Mitteln. Der Verband begünstigt keine Personen durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen. Der Verband finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Gebühren, Beihilfen, Spenden und sonstige Einnahmen.

 

§3  Zuchtgebiet, Zuchtziel

  1. Der örtliche Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung (Zuchtgebiet) erstreckt sich auf die Gebiete der deutschen Bundesländer (Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Berlin, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Sachsen, Thüringen, Hessen, Saarland, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Bayern), sowie auf Antrag hin Sachgebietserweiterungen.
  2. Als Grundsätze für die Zucht der  Rasse Appaloosa gilt das „Offical Handbook of the ApHC“. Sofern die dort festgelegten Bestimmungen nicht mit dem EU-Recht vereinbar sind, wird der ApHCG e.V. entsprechende Regelungen treffen.
  3. Es gelten alle jeweils gültigen Bestimmungen der europäischen Union, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, sowie von den Ursprungszuchtbüchern in deren Rahmen aufgestellten Grundsätze, als verbindlich.
  4. Die Zuchtbuchordnung der Vereinigung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
  5. Das Zuchtziel des Amerikanischen Appaloosa Pferdes ist in der Zuchtbuchordnung (ZBO) festgelegt.

 

§4  Aufgaben des Verbandes

  1. Die Züchtervereinigung Appaloosa Horse Club e.V. hält im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts die vom Appaloosa Horse Club (ApHC), 570 HWY.8 West, Moscow ID 83843, USA aufgestellten Grundsätze ein.
  2. Der Appaloosa Horse Club Germany e.V. ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Appaloosa für Europa festlegt bzw. vorgibt.
  3. Mit diesen Bestimmungen werden die Grundsätze für die Zucht der Rasse Appaloosa für alle Filialzuchtbücher verbindlich festlegt.
  4. Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Eintragung und Löschung im Hengst- und Stutbuch;
    2. Überwachung der Eintragungsvoraussetzungen;
    3. Überwachung der Bedeckungs- und Geburtsunterlagen;
    4. Überwachung der Kennzeichnung;
    5. Ausstellung von Geburtsbescheinigungen;
    6. Aufstellung von Zuchtbescheinigungen;
    7. Ausstellung von Equidenpässen;
    8. Durchführung und Überwachung der Fohlenregistrierungen.
  5. Die Züchtervereinigung berät seine Mitglieder in allen Fragen der Zucht, Haltung und Verwendung des Appaloosa Pferdes unter Beachtung der von der Züchtervereinigung erlassenen Zuchtbuchordnung.
  6. Sie veranstaltet Zucht- und Leistungsschauen, nach Möglichkeit unter Obhut des ApHC, und sie beteiligt sich an Ausstellungen.

 

§5  Mitgliedschaft

  1. Alle Züchter, die die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen, haben im räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich unserer Züchtervereinigung das Recht auf Mitgliedschaft.
  2. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Der Antrag ist schriftlich an das Service- und Zuchtbüro zu senden. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach  Kenntnis Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Stimmberechtigt sind alle nach deutschem Recht volljährigen Mitglieder, in züchterischen Fragen jedoch nur Züchter. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
  4. Für die Wahl zum Jugendwart und in Jugendangelegenheiten dürfen auch Mitglieder ab dem 16 Lebensjahr abstimmen.
  5. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. Austritt, wobei gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht  erstattet werden. Die Austrittserklärung muss bis zum 30.09. schriftlich (Datum des Poststempels) des laufenden  Kalenderjahres an das Service- und Zuchtbüro erfolgen, und wird zum 31.12. desselben Kalenderjahres wirksam;
    2. Ausschluss
    3. Tod eines Mitglieds
    4. Verlust der Rechtsfähigkeit
    5. bei Verzug von ausstehenden monetären Leistungen und nach Vollzug des allgemein gültigen Mahnverfahrens und Nichtzahlung. Dieses Mitglied wird dann als inaktives Mitglied geführt, ohne Anspruch auf Leistungen (Rechte u. Pflichten) durch die Züchtervereinigung. Inaktiv geführte Mitglieder haben kein Anrecht auf nachträgliche Leistungserbringung.
  2. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Sie sind dagegen zur Beitragszahlung für  das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet.