Rechtliche Grundlagen

Der rechtliche Rahmen und die rechtlichen Strukturen denen der ApHCG (und damit jedes Mitglied) unterliegt, sind gut vergleichbar mit einer Zwiebel, man muss sich von außen durch viele Schalen, bis letztlich zum Inneren einer Zwiebel oder dem für mich gültigen Recht, durcharbeiten. Wie eine Zwiebel uns manchmal die Tränen in die Augen treibt, wenn wir sie bearbeiten, so kann es uns durchaus auch die eine oder andere Träne der Verzweiflung entlocken, wenn wir uns im Detail mit den komplexen rechtlichen Struktur der Gesetze und Verordnungen in der Tierzucht in Europa, der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern beschäftigen.

Die Europäische Union erlässt Richtlinien (EU-RL) und Verordnungen (EU-VO) die für alle Mitgliedsstaaten Gültigkeit haben. Diese müssen von den Mitgliedsstaaten in nationale Gesetze und Verordnungen umgewandelt werden und können zusätzliche/weitergehende Bestimmungen im jeweiligen Staat (z.B. Bundesrepublik Deutschland) enthalten. In vielen Bereichen haben in der Bundesrepublik Deutschland auch die einzelnen Länder, noch weitere Rechte und können zusätzliche/weitergehende Bestimmungen im Landesrecht verankern.

Nachfolgend, von außen nach innen, ein Überblick durch die rechtlichen Rahmenstrukturen und die Auflistung einiger Gesetze/Verordnungen. Es werden immer wieder Aktualisierungen von einzelnen Artikeln der Verordnungen und Gesetzen veröffentlicht, die damit IMMER die rechtgültigen Grundlagen sind.
(nichtamtliche Auflistung)

Europa

(EU) 2017/717 v. 10.04.2017, Gültig ab 01.11.2018
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, die in der Union gehandelt oder in die Union verbracht werden.

Ergänzung der VO (EU) 2016/1012 v.13.07.2017 Gültig ab 01.11.2018
Inhalt und Form der in dem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument für reinrassige Zuchtequiden gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1012 enthaltenen Zuchtbescheinigung (die „Zuchtbescheinigung“) sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(EU) 2016/1012 Gültig ab 01.11.2018
Verordnung „Tierzuchtverordnung“ über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial

(EU) 2016/429 v. 09.03.2016 Gültig ab 21.04.2021
Verordnung („Tiergesundheitsrecht“) zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit

(EU) 2015/262 Gültig ab 01.01.2016
Durchführungsverordnung („Equidenpass-Verordnung“) zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden

Ganz oder teilweise aufgehobene EU-Verordnungen

(EG) 504/2008
Aufgehoben durch (EU) 2015/262 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden RL 90/426 EWG Richtlinie umgesetzt in Verordnung (EG) 504/2008

Festlegung tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern RL 90/427/EWG Richtlinie umgesetzt in Verordnung (EG) 504/2008 Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden / Methoden zur Identifizierung von Equiden

Bundesrepublik Deutschland

TierZG v. 18.01.2019
Tierzuchtgesetz v. 18.01.2019

TierGesG geänd. 17.07.2017
Tiergesundheitsgesetz v. 22.05.2013

TierSchG geänd. 17.12.2018
Tierschutzgesetz v. 27.07.1972

ViehVerkV geänd. 03.05.2016
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung)

PfZLpV geänd. 31.08.2015
Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden

SamEnV v. 14.10.2008
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung)

TierZOV v. 29.04.2009
Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung)

 

Für den ApHCG zuständige Behörde - Bereich Tierzucht

Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Tierhaltung, Tierzucht, Tiergesundheit
Mars-la-Tour-Str. 1 - 13
26121 Oldenburg

Tierseuchenkasse - wozu?

Beitragspflicht für Pferdehalter

Pferde, die in Bayern gehalten werden, unterliegen der Beitragspflicht bei der Bayerischen Tierseuchenkasse. Beitrags- und meldepflichtig sind alle Besitzer von Pferden einschließlich der Fohlen. Setzt sich ein Bestand aus Tieren verschiedener Eigentümer zusammen (z. B. bei Pensionspferdehaltung), wird der Beitrag vom Besitzer des Bestandes erhoben. Aus den Beiträgen werden Entschädigungszahlungen für Tierhalter finanziert, die ihr Tier durch Seuchen verloren haben, oder töten lassen mussten.

Leistungen der Tierseuchenkasse

Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für

  • Pferde, die auf behördliche Anordnung getötet wurden,
  • Pferde, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche (z.B. Equine Infektiöse Anemie, EIA) festgestellt wurde, sofern die Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung gegeben waren.
  • Kosten für Untersuchungen durch ein Untersuchungsinstitut, auf Veranlassung des betreuenden praktizierenden Tierarztes und wenn es zur differenzialdiagnostischen Abklärung von Krankheits-, Todes- und Verwerfensursache bei Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Tierseuche erforderlich ist.
  • rund ein Drittel der Tierkörperbeseitigungskosten toter Pferde in Bayern werden aus den Beiträgen finanziert.

Sachkundenachweis für gewerbsmäßige Equidenhaltung

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 c) TierSchG bedarf, wer gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter Umständen, z.B. in Abhängigkeit von der Anzahl der Zuchttiere, kann auch ein Züchter unter diese Regelung fallen. Bei Unsicherheiten diesbezüglich wenden Sie sich an das für Sie zuständige Amt, da die Regelungen hier von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen können.

Die Erlaubnis darf nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.

Liegen keine hinreichenden Qualifikationsnachweise vor, die die erforderliche Fähigkeit im Umgang mit den Tieren belegen, kann sich die zuständige Behörde als Teil des Fachgesprächs diese Fähigkeiten in der Praxis demonstrieren lassen, entschied jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg.

Nach der geltenden Fassung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG durfte die Erlaubnis für die auch damals bereits erlaubnispflichtige gewerbsmäßige Unterhaltung eines Reitbetriebs nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hatte. Mit der Neufassung des am 1. Juni 1998 in Kraft getretenen und bis heute unverändert fort geltenden § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierschG ist der Zugang zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten auch Personen ermöglicht worden, die außerhalb einer Ausbildung oder eines beruflichen Umgangs die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.

Das Fachgespräch und die Sachkundeprüfung

Zum Nachweis dieser Sachkunde kann die zuständige Behörde gerade von Personen, welche die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch eine entsprechende Ausbildung oder berufliche Tätigkeit erworben haben, ein Fachgespräch verlangen.

Die Behörde kann jedoch von einem Fachgespräch absehen, wenn die verantwortliche Person durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung eines Verbandes (der von der jeweiligen obersten Landesbehörde als gleichwertig angesehen wird) ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat.

Reiterpass, Reitabzeichen, Trainer-Abzeichen usw. erfüllen die Voraussetzungen zum Nachweis der Sachkunde nicht.